ARTIKEL 5
Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003557
Dokumentnummer
NOR40055423
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