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ARTIKEL 5 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 5

Der Schiedsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; der Ort des Sitzes wird noch durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen bestimmt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003557

Dokumentnummer

NOR40055423

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