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ARTIKEL 4 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IX

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 4

  1. 1. Der Schiedsgerichtshof verhandelt und entscheidet die bei ihm anhängigen Sachen in Plenarsitzungen. An den Plenarsitzungen nehmen grundsätzlich alle ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sowie die zusätzlichen Mitglieder teil, die für den einzelnen Streitfall oder für die dem Schiedsgerichtshof vorgelegte Angelegenheit ernannt sind; der Präsident und der Vizepräsident dürfen jedoch nicht gleichzeitig an der Sitzung teilnehmen. Der Schiedsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
  1. a) der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident;
  2. b) eine gleiche Anzahl von ständigen Mitgliedern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannt sind, und von ständigen Mitgliedern, die von anderen Parteien des Abkommens ernannt sind;
  3. c) die zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten zusätzlichen Mitglieder.
  1. 2. In Abwesenheit des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Befugnisse und Pflichten wahr.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003557

Dokumentnummer

NOR40055422

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