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Artikel 1 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

Artikel 1

Anmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 7 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.

I. Die Deutsche Delegation vertrat die Auffassung, daß der deutsche Schuldner in Höhe seiner Zahlungen an die Konversionskasse endgültig von seiner Schuld befreit worden sei. Die Gläubigervertreter waren jedoch der Ansicht, daß solche Zahlungen an die Konversionskasse nach dem Recht ihrer Länder in der Regel nicht als schuldbefreiend für den deutschen Schuldner anerkannt würden.

Von dem Wunsche getragen, fruchtlosen rechtlichen Erörterungen ein Ende zu setzen, einigten sich beide Seiten darauf, eine praktische Lösung zu suchen, welche die von den Gläubigern erhobenen Ansprüche ohne zeitraubende Formalitäten regeln würde.

Die Deutsche Delegation und die ausländischen Gläubigervertreter einigten sich daher unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:

  1. 1. Der deutsche Schuldner verpflichtet sich, die Forderung des Gläubigers ohne Rücksicht auf die an die Konversionskasse geleisteten Zahlungen nach Maßgabe der neuen Regelungsbedingungen zu erfüllen, soweit der Gläubiger
  1. a) die der Einzahlung des Schuldners entsprechende Zahlung seitens der Konversionskasse tatsächlich nicht erhalten hat oder
  2. b) eine auf der Einzahlung des Schuldners beruhende Zahlung oder Leistung der Konversionskasse an ihn zurückgewiesen hat, weil er die Zahlung oder Leistung nicht als schuldtilgend anerkennen wollte.
  1. 2. Den Schuldnern werden die Beträge aus deutschen öffentlichen Mitteln erstattet.
  2. 3. Soweit der Schuldner Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hat, auf welche Unterabsatz 1 keine Anwendung findet, ist er von seiner Schuld befreit.

II. Unter Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen, die vorstehend unter I niedergelegt sind, wird folgendes bestimmt:

  1. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die volle Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger für die Beträge zu übernehmen, welche von Schuldnern im Saargebiet in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
  2. b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bereit, die Haftung für die Bezahlung in den geschuldeten Währungen an die ausländischen Gläubiger in Höhe von 60 v. H. der Beträge zu übernehmen, die von Schuldnern in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg in die Konversionskasse eingezahlt worden sind und für welche die ausländischen Gläubiger weder Zahlung in ausländischer Währung erhalten haben noch auf sonstige Weise befriedigt worden sind.
  3. c) Die Bundesregierung wird mit den Vertretern der ausländischen Gläubiger vor Ende Dezember 1952 Verhandlungen über die Durchführung dieser Verpflichtung aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003553

Dokumentnummer

NOR40055400

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