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ARTIKEL 3 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 3

Vor dem 8. Mai 1945 zugunsten von ausländischen Gläubigern angefallene Erträgnisse aus Vermögensanlagen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) belegen sind, soweit diese Erträgnisse nicht in einer anderen Anlage des Abkommens über deutsche Auslandsschulden oder in diesem selbst behandelt werden.

Insbesondere kommen in Betracht:

1. Dividenden auf Wertpapiere, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ausgegeben worden sind;

2. Gewinne;

3. Miet- und Pachtzinsen.

Schlagworte

Mietzins

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055352

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