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ARTIKEL 36 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

Kapitel F. Weitere Geldforderungen

(Art. 4)

ARTIKEL 36

Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055385

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