Kapitel F. Weitere Geldforderungen
(Art. 4)
ARTIKEL 36
Solche Forderungen werden nach den Bestimmungen der Forderungsgruppe geregelt, zu der sie gehören oder der sie ihrem Charakter nach am ähnlichsten sind. In Zweifelsfällen wird auf die Praxis in den Zahlungsabkommen abgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20003552
Dokumentnummer
NOR40055385
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