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ARTIKEL 20 Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 20

Einfluß der Regelung auf Forderungen

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, soll diese Regelung als solche die hier behandelten Forderungen nicht verändern.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003552

Dokumentnummer

NOR40055369

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