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§ 1a TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Umsetzung und Durchführung von EU‑Recht

§ 1a.

Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40246001