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§ 1 TSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung

§ 1

Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055106

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