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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2004

§ 0

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 96/2004

Inkrafttretensdatum

11.07.2004

Langtitel

Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran samt Protokoll

StF: BGBl. III Nr. 96/2004 (NR: GP XXI RV 929 VV S. 101. BR: 6641 S. 687.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 4. Juli 2002 bzw. am 12. Mai 2004 notifiziert; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 am 11. Juli 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Islamischen Republik Iran, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu fördern,

in der Absicht, ihre wirtschaftlichen Ressourcen und Möglichkeiten im Investitionsbereich zu nutzen sowie günstige Voraussetzungen für Investitionen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen zu schaffen und aufrechtzuerhalten sowie

in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen zu fördern und zu schützen,

sind wie folgt übereingekommen:

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