ARTIKEL XVI
Artikel 16
Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht der Republik Österreich zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt wird die Republik Österreich Partei als Primärmitglied.
2. Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen, die der Rat bestimmen kann, zur Unterzeichnung offen. Eine beitretende Organisation wird Partei als Primärmitglied oder als beitragendes Mitglied entsprechend dem Ersuchen der Partei und dem Beschluss des Rats.
3. Der Beitritt der Republik Österreich wird mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute wirksam, nicht jedoch vor dem 1. Mai 2003.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten, dieses Übereinkommen an den unten genannten Daten unterzeichnet.
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