ARTIKEL IV:
Unterbringung
- 1. Österreich veranlasst die Reservierung von Hotelunterkünften für die Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Mitgliedstaaten der Region, Mitarbeiter des WHO-Sekretariats sowie Angehörige in deren Begleitung.
- 2. Das WHO-Regionalbüro teilt Österreich rechtzeitig mit, welche Hotelunterkünfte benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
20003514
Dokumentnummer
NOR40054752
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