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ARTIKEL III: 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL III:

Einrichtungen, Dienste, Räumlichkeiten und Ausrüstung

  1. 1. Österreich stellt der Organisation für die Dauer der Tagung unentgeltlich die von der Organisation benötigten Mitarbeiter, Tagungs- und Büroräume, Inventar, Möbel, Ausrüstung und Materialien zur Verfügung.
  2. 2. Österreich stellt ebenfalls unentgeltlich angemessen ausgestattete Büroräume für die Bediensteten der Organisation zur Verfügung, deren Anwesenheit sowohl vor der Eröffnung als auch nach der Schließung der Tagung für deren reibungslose Abwicklung erforderlich ist.
  3. 3. Österreich gestattet die zeitweise steuer- und zollfreie Einfuhr der gesamten erforderlichen Ausrüstung einschließlich technischer Geräte, die Medienvertreter mit sich führen, und verzichtet auf Einfuhrzölle und -steuern auf für die Tagung benötigte Lieferungen. Hierfür eventuell erforderliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen werden unverzüglich ausgestellt.
  4. 4. Österreich sorgt während der Tagung auch für die erforderlichen Poststellen und Medienstände.
  5. 5. Österreich veranlasst die Vorbereitung eines Programms für Begleitpersonen und von Rahmenveranstaltungen und offiziellen Empfängen außerhalb des eigentlichen Arbeitsprogramms des Regionalkomitees.
  6. 6. Österreich stellt die für die Tagung erforderlichen Hinweise und Informationen möglichst früh vor Beginn der Tagung, wenn möglich bis Ende Februar 2003 zur Verfügung.

Schlagworte

Tagungsraum, Einfuhrsteuer, Einfuhrgenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20003514

Dokumentnummer

NOR40054751

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