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ARTIKEL XII: 53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

ARTIKEL XII:

Schlussbestimmungen

Die vorliegende Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem Österreich die Organisation von der Vollendung des zur Inkraftsetzung erforderlichen Verfassungsverfahrens informiert hat.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung in zwei Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache gesetzt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Eine Urschrift in jeder Sprache wird jeweils bei Österreich und der Weltgesundheitsorganisation hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

20003514

Dokumentnummer

NOR40054760

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