ARTIKEL I:
Verpflichtungen der Organisation
Die Organisation stellt die für den reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlichen Bediensteten zur Verfügung und trägt die sich daraus ergebenden Personalkosten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
20003514
Dokumentnummer
NOR40054749
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