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Artikel 6 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 6

Art. 6

Beanspruchung der Dienstleistungen der ICMPD

Die Vertragsstaaten sind zur uneingeschränkten Auswertung der Resultate von Aktivitäten des ICMPD für eigene Zwecke berechtigt, sei dies zur Ausformulierung ihrer Migrationspolitik oder für ihre Bestrebungen im Bereich der internationalen Migrationspolitik.

Sie können diese Ergebnisse interessierten Institutionen zur Verfügung stellen, wo sie dies als angebracht erachten.

Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten steht das ICMPD den Vertragsstaaten für Dienstleistungen zur vollen Verfügung.

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