Verlängerung der Anspruchsdauer
§ 1.
(1) Für folgende Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. rechtskräftig festgestellt wurde, wird die Anspruchsdauer je Studienabschnitt über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
- 1. um ein Semester je Studienabschnitt für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen;
- 2. um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit je Studienabschnitt für Studierende, die im Sinne des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden. Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
(2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt die doppelte vorgesehene Studiendauer je Studienabschnitt nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Gesetzesnummer
20003494
Dokumentnummer
NOR40054417
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