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§ 2 Gewährung von Studienbeihilfen an behinderte Studierende

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Höhe des Zuschlages

§ 2.

Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:

  1. 1. 160 €, wenn sie im Sinne des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
  2. 2. 420 €, wenn sie gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Gesetzesnummer

20003494

Dokumentnummer

NOR40054418

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