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§ 24 BFWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

6. Abschnitt

Sonstige Regelungen Übergangsbestimmungen

§ 24

(1) Das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen und -ordnungen der in § 21 Abs. 1 genannten Dienststelle sowie die Verwendungen der in den §§ 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.

(2) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gelten mit der Maßgabe, dass

  1. 1. eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet und
  2. 2. die dem Forschungszentrum zugewiesenen Bundesbeamten darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses angehören.

(3) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1. Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.

(4) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der Leiter gemäß § 11 kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen. Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters gemäß § 11 mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 18 Abs. 1 Z 3.

(5) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993‑ ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.

(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(7) Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 8 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages.

(8) Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen. Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß § 22 Abs. 1 nicht anzuwenden.

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