Artikel VI
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20003461
Dokumentnummer
NOR40053855
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