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§ 4 BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern und anderen Nutztieren

§ 4.

(1) In Tierhaltungsbetrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen sowie von Futtermitteln, die solche Bestandteile enthalten, nicht zulässig.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine enthalten, zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen desAnhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.

(3) Tierhaltungsbetriebe nach Abs. 2 haben folgende Anforderungen einzuhalten:

  1. 1. die Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern in gemeinsamen Stallräumen ist unzulässig, wenn dadurch die Einhaltung des Verfütterungsverbotes nach dem Tiermehlgesetz nicht gewährleistet werden kann; die Fütterung über gemeinsame Fütterungseinrichtungen ist unzulässig;
  2. 2. die gemeinsame Lagerung von losen und verpackten Futtermitteln für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer ist nicht erlaubt, die Lagerung hat vorzugsweise in geschlossenen Lagerungssystemen (Silos, Big bags, usw.) mit direkter Verbindung zur Fütterungsanlage zu erfolgen;
  3. 3. der Einsatz von gemeinsamen Mischanlagen, die für die Erzeugung von Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerfutter herangezogen werden, ist unzulässig;
  4. 4. der Betriebsverantwortliche hat das Personal über die betriebsspezifischen Maßnahmen zu unterrichten.

Schlagworte

Wiederkäuerfutter

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003443

Dokumentnummer

NOR40053376

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