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§ 3 BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer

§ 3.

In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn

  1. 1. die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten,
  2. 2. die hergestellten Futtermittel ausschließlich für die eigene Tierproduktion bestimmt sind und
  3. 3. der Betrieb in einer zentralen Datenbank nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften registriert ist oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003443

Dokumentnummer

NOR40053375

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