vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 67 Abs. 5.

Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern

§ 46.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.

(3) § 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 4 und Abs. 10 AktG sowie §§ 88 und 108 Abs. 2 AktG gelten sinngemäß.

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40108907

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)