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§ 40 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Geschäftsführung

§ 40.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, soweit diese nicht den geschäftsführenden Direktoren übertragen ist.

(2) Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40195372