3. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft Umwandlungsplan
§ 29.
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
- 1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
- 2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
- 3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
- 4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
- 5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40053069
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)