vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 SEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

3. Abschnitt

Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft Umwandlungsplan

§ 29.

Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. 1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
  2. 2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
  3. 3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
  4. 4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
  5. 5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053069

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)