KAPITEL 3
DER GERICHTSHOF
ARTIKEL 13
(1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:
“Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter."
(2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:
Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern."
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