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ARTIKEL 13 Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

KAPITEL 3

DER GERICHTSHOF

ARTIKEL 13

(1) Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:

“Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd dreizehn und zwölf Richter."

(2) Artikel 48 des Protokolls zum EU-Vertrag, zum EG-Vertrag und zum Euratom-Vertrag über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgende Fassung:

Artikel 48

Das Gericht besteht aus fünfundzwanzig Mitgliedern."

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