1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil(Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
(3) Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß § 23 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist § 4 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20003389
Dokumentnummer
NOR40199803
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