Artikel 3
Technische Regelung der Ausbildungszusammenarbeit
(1) Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest:
- a. Thema und Zweck;
- b. Teilnehmer;
- c. Auftrag;
- d. Datum und Ort der Durchführung;
- e. Mittel;
- f. Verantwortliche.
(2) Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finanziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen gesondert festlegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)