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Artikel 28 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

ARTIKEL 28

Artikel 28

Beendigung

Nach erstmaligem Ablauf des in Artikel 27 Absatz 2 genannten Zeitraums von zehn Jahren kann jede der Vertragsparteien das vorliegende Abkommen beenden. Die Beendigung hat durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zu erfolgen; sie tritt mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Mai 2003, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

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