ARTIKEL 2
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
- (1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
- (2) Die rechtliche Erweiterung, Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.
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