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Artikel 26 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

ARTIKEL 26

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

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