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Artikel 15 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

ARTIKEL 15

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

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