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Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

§ 0

Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)

Kurztitel

Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2004

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

StF: BGBl. III Nr. 40/2004 (NR: GP XXII RV 9 AB 364 S. 45 . BR: AB 6979 S. 705 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 2004 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG ) und zur Schaffung von Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden Staaten – haben Folgendes vereinbart:

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