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Artikel 1 Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im Freistaat Bayern.

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