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Artikel 2 Errichtung von gemeinsamen Grenzabfertigungsstellen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 2

Artikel 2

  1. (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, an den Grenzübergangsstellen im Eisenbahnverkehr Maribor und Spielfeld sowie Jesenice und Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade-Ost die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen:
  1. 1. Im Bahnhof Maribor wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.

    Im Bahnhof Spielfeld wird eine slowenische Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet errichtet.

    Die österreichische und die slowenische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit im Bahnhof Maribor und im Bahnhof Spielfeld und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Maribor und Spielfeld in Zügen vorgenommen.

  1. 2. Im Bahnhof Jesenice wird eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf slowenischem Staatsgebiet errichtet.

    In den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost werden slowenische Grenzabfertigungsstellen auf österreichischem Staatsgebiet errichtet.

    Die slowenische und die österreichische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost sowie Jesenice und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Ost sowie Jesenice in Zügen vorgenommen.

  1. (2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 2 festgelegt.
  2. (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Gegenstände oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

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