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§ 2 Leit-Ethikkommissions-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2004

§ 2.

In organisatorischer Hinsicht muss die Ethikkommission über

  1. 1. eine Geschäftsstelle, die an Werktagen zu festgelegten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich und besetzt ist, und
  2. 2. über ausreichende Kapazitäten zur Bearbeitung der Anträge innerhalb der im Arzneimittelgesetz vorgesehenen Fristen,

    verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20003352

Dokumentnummer

NOR40052099

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