§ 2.
In organisatorischer Hinsicht muss die Ethikkommission über
- 1. eine Geschäftsstelle, die an Werktagen zu festgelegten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich und besetzt ist, und
- 2. über ausreichende Kapazitäten zur Bearbeitung der Anträge innerhalb der im Arzneimittelgesetz vorgesehenen Fristen,
verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20003352
Dokumentnummer
NOR40052099
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