§ 1.
Eine Ethikkommission für die Beurteilung im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung hat die in den §§ 2 bis 7 festgelegten Kriterien und Anforderungen zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20003352
Dokumentnummer
NOR40052098
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