Fristen
§ 88.
(1) Über die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des § 89 binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nachAnhang X beim zuständigen Gericht zu entscheiden.
(2) Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154912
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