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§ 41f EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Einstellung der Vollstreckung

§ 41f

Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats mit, dass das Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, oder seine Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen; entsprechendes gilt für den Fall der Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) durch die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats.

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