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§ 41g EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Verständigung des Ausstellungsstaats

§ 41g

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,

  1. 1. wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 40a Abs. 3);
  2. 2. über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
  3. 3. wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
  4. 4. über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
  5. 5. wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
  6. 6. wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (§ 41b Abs. 3 und 4);
  7. 7. wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
  8. 8. wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
  9. 9. wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.

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