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§ 121 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Verständigung des Vollstreckungsstaats

§ 121

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. für welchen zusätzlichen Zeitraum es die Überwachung für erforderlich erachtet, wobei die entsprechende Mitteilung vor Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung erfolgt;
  2. 2. von jeder Entscheidung entsprechend § 109 Abs. 1 und der allfälligen Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung.