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§ 119 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Wirkung der Übernahme der Überwachung

§ 119

Nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 120 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.