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§ 111 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Verständigung des Anordnungsstaats

§ 111

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1. von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;
  2. 2. von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. 3. vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;
  4. 4. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  5. 5. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  6. 6. von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;
  7. 7. von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;
  8. 8. von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;
  9. 9. von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.