Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche
§ 27
Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
- 1. im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
- a) im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oder
- b) Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
- 2. lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
- a) der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
- b) der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren bestehen;
- 3. zur Nämlichkeitssicherung von Unionswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
- 4. im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.
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