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§ 99 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Kommissionsgebühren

§ 99

(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt

  1. 1. die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;
  2. 2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
  3. 3. die Gestellung und die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
  4. 4. die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.
  5. 5. die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.

(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.

(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.