Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie unionsweite Überwachung (§ 52 ZollR-DG)
§ 15.
Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
- 1. in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
- 2. in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2016)
- 4. bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
- 5. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen bei Zutreffen des § 21 – in einem Antrag an das Zollamt Österreich.
- Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40230753
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