Planungs- und Berichtssystem
§ 11.
(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(2) Im Geschäftsführungskonzept gemäß § 8 Abs. 5, in den Jahresbudgets gemäß § 9 Abs. 1, in den gemäß § 10 Abs. 1 von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3) Über die Umsetzung des Effizienzsteigerungsprogrammes ist dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, binnen eines Monats, zu berichten.
(4) Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.
Schlagworte
Planungssystem, Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20003308
Dokumentnummer
NOR40227501
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