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§ 10 BHAG-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Berichtspflichten des Geschäftsführers

§ 10

(1) Der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Buchhaltungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat er dem Aufsichtsrat, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Buchhaltungsagentur im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Buchhaltungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Falle der Mündlichkeit ist ein schriftlicher Bericht dem Aufsichtsrat nachzureichen.

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