Gebarungssicherheit
§ 3.
(1) Vor der Weitergabe ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass ein elektronischer Zahlungs- und Verrechnungsauftrag nur mit technischer Freigabe durch eine zur Approbation berechtigte Person (Anordnungsbefugte/r) freigegeben werden kann, wobei diese Person eine andere Person als der Ersteller des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages sein muss (Vieraugenprinzip).
(2) Weiters ist sicherzustellen, dass stichprobenartig (zB nach Zufallsalgorithmus) Zahlungs- und Verrechnungsaufträge vor der Anweisung und Weitergabe von einer dritten Person (Supervisor) geprüft werden.
(3) Der Vorstand des Arbeitsmarktservice hat Betragsgrenzen bzw. Gebarungsvorgänge festzusetzen, ab bzw. bei denen vor der Genehmigung und Freigabe zwingend die Zustimmung der Landesgeschäftsstelle einzuholen ist (Sechsaugenprinzip).
(4) Bei jeder Geschäftsstelle ist durch das AMS sicherzustellen, dass stichprobenartig systematische Kontrollen (zB nach Zufallsalgorithmus usw.) im Nachhinein durchgeführt werden. Diese Kontrolle ist durch geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen zu gewährleisten.
Schlagworte
Zahlungsauftrag
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Gesetzesnummer
20003242
Dokumentnummer
NOR40050736
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