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§ 4 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Ausbildungsleiter/in, Lehrbeauftragte

§ 4.

(1) Ausbildungsleiter/in ist der/die Leiter/in der für Aus- und Fortbildungsfragen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Organisationseinheit.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, heranzuziehen. Diese werden vom/von der Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit der/dem unmittelbaren Vorgesetzten der/des Lehrbeauftragten bestellt.

(3) Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgedeckt werden können, sind entsprechende Module des Zentrums für Verwaltungsmanagement oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes heranzuziehen.

Schlagworte

Ausbildungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20003239

Dokumentnummer

NOR40050701

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